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   BAG, 26.06.1973 - 1 ABR 21/72   

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https://dejure.org/1973,1981
BAG, 26.06.1973 - 1 ABR 21/72 (https://dejure.org/1973,1981)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1973 - 1 ABR 21/72 (https://dejure.org/1973,1981)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 (https://dejure.org/1973,1981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrtkosten - Verzehrkosten - Wahlvorstandsmitglied - Schulung - Erforderlichkeit - Offizialmaxime - Tatsachenvortrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 236
  • DB 1973, 1356
  • DB 1973, 1954
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 13.03.1973 - 1 ABR 15/72

    Offizialmaxime - Beschlußverfahren - Tatsachenvortrag des Antragstellers -

    Auszug aus BAG, 26.06.1973 - 1 ABR 21/72
    Jedenfalls kann nur ein besonderer konkreter Anlaß die Teilnahme an einer solche!! Schulung allen falls erforderlich machen (Entscheidung vom 13 März 1973 - 1 ABR 15/72 - (demnächst AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972 und zur Ver öffentlichung in der amtlichen Sammlung be stimmt) .

    Sein Vortrag muß jedenfalls soviel Anhalts punkte enthalten, daß der Tatsachenrichter aus ihnen entnehmen kann, worauf er seinen Antrag stützt (Entscheidung vom 13 März 1973 - 1 ABR 15/72 -).

  • BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72

    Kostentragung bei gewerkschaftlichen Schulungen

    Auszug aus BAG, 26.06.1973 - 1 ABR 21/72
    Der Senat hat bereits in seinem auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 13. März 1975 - 1 AIR 15/72 - (/5emnächst7 AP Er. 1 zu § 20 BetrVG 1972) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt entschieden, daß der Anspruch eines Wahlvorstandsmitgliedes auf Ersatz der ihm anläßlich der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulung entstandenen Fahrt- und Verzehrkosten allenfalls nur dann begründet wäre, wenn diese Aufwendungen entsprechend dem in dem ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 3'!« Oktober 1972 - 1 ABR 7/72 - (/2emnächst7 AP Ir. 2 zu § 40 BetrVG 1972) für die Schulung von Betriebsratsmitgliedern aufgestellten Grundsatz für seine Arbeit erforderlich gewesen wären.
  • BAG, 21.10.1980 - 6 ABR 41/78

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein anderer, bisher von den Beteiligten noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für das Begehren des Antragstellers zu geben (BAG 25, 87 (93) = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972 (zu III 3 a der Gründe); BAG 25, 236 (241) = AP Nr. 3 zu § 20 BetrVG 1972 (zu II 5 der Gründe)).
  • LAG Hamm, 10.12.2008 - 10 TaBV 125/08

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung im

    Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat der jeweilige Antragsteller diejenigen Tatschen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG, 26.06.1973 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 3; BAG, 09.09.1975 - AP ArbGG 1953 § 83 Nr. 6; BAG, 16.05.2007 - AP ArbGG 1979 § 96 a Nr. 3, Rn. 26, 27; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 83 Rn. 89 m.w.N.).
  • BAG, 19.11.1974 - 1 ABR 20/73

    Betriebverfassungsrechtlicher Rechtsstatus - Rechtsschutzinteresse - Leitender

    unzulässig.Im übrigen, ist auch, in dem dem Offizialprinzip unterliegenden Beschlußverfahren die antragstellende Partei nicht von der Verpflichtung entbunden, die Tatsachen in ausreichendem Umfang vorzutragen, aus denen sie das mit ihrem Antrag verfolgte Begehren her leitet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72- AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972 und 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972, beide Entscheidungen auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - AP Nr. 3 zu § 20 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 47/88

    Mitbestimmung bei Auslandsarbeitsverhältnis - Aufhebung einer vom Arbeitgeber

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein anderer, bisher von den Beteiligten noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für das Begehren des Antragstellers zu geben (BAGE 25, 87, 92 f. = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 25, 236, 241 = AP Nr. 3 zu § 20 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe).
  • BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung

    Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz nunmehr in gefestigter Rechtsprechung betont, daß die im Beschlußverfahren herrschende Offizialmaxime den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (Beschluß vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 1o/73 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - [dem nächst] IP Nr.- 3 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 6 . November 1973 - 1 ABR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 10 TaBV 11/11

    Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff und Drohung mit körperlicher

    Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat der jeweilige Antragsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG 26.06.1973 - 1 ABR 21/72 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 3; BAG 09.09.1975 - 1 ABR 21/74 - AP ArbGG 1953 § 83 Nr. 6; BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 - AP ArbGG 1979 § 96 a Nr. 3, Rn. 26, 27; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rn. 89 m.w.N.).
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